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Zuwahlen – das müssen Sie wissen

Für die Übergangszeit vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 wählt die Stimmbevölkerung von Turgi 8 zusätzliche Mitglieder aus Turgi in den Badener Einwohnerrat. Der Einwohnerrat Baden wird damit vorübergehend von 50 auf 58 Mitglieder vergrössert. Weiter wird für die zweijährige Übergangsfrist die Steuerkommission der Stadt Baden mit einem Mitglied, das durch die Stimmbevölkerung von Turgi gewählt wird, ergänzt.

Hier finden Sie die Antworten auf die wichtigsten Fragen:

 

Wahlen allgemein

Zuwahl Einwohnerrat – 8 Mitglieder

Die Wahlunterlagen werden den Stimmberech­tigten spätestens am 10. November 2023 zu­gestellt.

Ja, die Listen und Kandidierenden der Einwohnerratswahlen müssen durch die Parteien/Gruppierungen direkt im VeWork Public (Abstimmungs- und Wahlprogramm) erfasst werden, Anleitung unten (Achtung Frist beachten!).

Für die Administration (Erfassung) pro Partei/Gruppierung wird ein VeWork-Benutzer-Account erstellt. Hierzu ist durch die Parteien/Gruppierungen die Excel-Liste auszufüllen und an die Gemeindekanzlei () zu senden. Die Parteien/Gruppierungen erhalten zeitnah ihre Login-Daten.

ERW Anleitung VeWork Parteien

VeWork Benutzermeldung

Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge läuft am
18. September 2023 (12.00 Uhr) ab.

Nein. Diese werden seitens des Wahlbüros organisiert.

Es ist nicht zwingend der amtliche (Vor)name anzugeben. Im Einzelnen: Vornamen dürfen abgekürzt werden. Z.B. Thom anstatt Thomas. Ebenfalls zulässig ist es, Vornamen zu verwenden, unter welchen die Personen allgemein bekannt sind. Z.B. Ueli anstelle von Ulrich. Uschi anstelle von Ursula. Zweite Vornamen und Allianznamen müssen nicht angegeben werden. Künstler(vor)namen dürfen, sofern es der Platz erlaubt, hinter den Vornamen/Namen in Klammern angegeben werden.

Ja. Die Bezeichnung dient der Unterschei­dung von anderen Wahlvorschlägen. Übli­cherweise tragen die Wahlvorschläge die Namen der Parteien.

Die Unterzeichnenden dürfen jeweils nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Sie selber dür­fen darauf nicht als vorgeschlagene Person fi­gurieren.

Der/die Erstunterzeichnende gilt als Vertreter/in für den Verkehr mit den Behörden, der/die Zweitun­terzeichnende gilt als dessen/deren Stellver­treter/in. Sie sind für die Behebung von Mängeln am Wahlvorschlag zuständig. Sie müssen zwischen dem 18. September 2023 und dem 25. September 2023 erreichbar sein. Es ist im In­teresse der Parteien/Gruppierungen, hierzu Personen vorzusehen, welche über die not­wendigen Entscheidungskompetenzen verfü­gen.

Die Nummerierung der einzelnen Listen erfolgt entsprechend der Zahl der für die Sitzverteilung massgebenden Stimmen, die bei den letzten Gesamterneuerungswahlen in Baden auf die Listen entfallen sind, wobei die Liste mit der höchsten Stimmenzahl die Nr. 1 erhält. Bei gleicher Stimmenzahl wird die Nummerie­rung durch Losentscheid bestimmt. Neu ein­gereichte Listen erhalten die durch die bishe­rigen Listen noch nicht belegten Nummern. Über die Zuteilung entscheidet das Los.

Der Entscheid bezüglich den Listennummern erfolgt nach Ablauf der Anmeldefrist.

Ja.

Parteien/Gruppierungen, welche davon Ge­brauch machen wollen, haben dies mit der Einreichung der Wahlvorschläge verbindlich zu melden.

Die Flugblätter dürfen höchstens ein Papier­gewicht von 80 g/m2 haben, maximal Format A3 aufweisen und sind auf Format A5 gefaltet der Verpackungsstelle anzuliefern.

Die Flugblätter dürfen keine Werbung, welche allfenfalls gleichzeitig stattfindende Abstimmungen oder Majorzwahlen betrifft, enthalten.

Die Entwürfe der Flugblätter sind der Gemeindekanzlei () bis am
9. Oktober 2023 zwecks inhaltlicher Kontrolle zuzustellen.

Spätestens am 13. Oktober 2023 müssen die Flugblätter (1700) Exemplare) für die Verpackung der Wahlunterlagen eingetroffen sein.

Adresse:

Gemeindekanzlei Turgi
Schulhausstrasse 8
5300 Turgi

Wählbar sind alle Stimmberechtigten der Gemeinde Turgi mit Ausnahme von Personen, die ab 1. Januar 2024 bei der Stadtverwaltung Baden mit einem Arbeitspensum von 20 % (oder mehr) angestellt sein werden.

Lehrpersonen der Volksschule Baden gehören zum städtischen Personal (§ 41 GAL).

Im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge. Eine Person, welche kurz nach diesem Datum nach Turgi zieht, ist nicht wählbar.

Zuwahl Steuerkommission – ein Mitglied

22. Oktober 2023 (allfälliger 2. Wahlgang am 10 Dezember 2023)

Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge läuft am
8. September 2023 (12 Uhr) ab.

Es muss pro Kandidatin oder Kandidat ein Wahlvorschlag eingereicht werden.

Ein Wahlvorschlag ist von 10 Stimmberech­tigten der Gemeinde Turgi zu unterzeichnen.

Dem Wahlvorschlag ist ein Wahlfähigkeitsausweis beizulegen. Der Wahlfähigkeitsausweis wird von der Gemeindekanzlei organisiert.

Die Unterschrift der Kandidatin/des Kandida­ten auf dem Wahlvorschlag gilt als Wahlan­nahmeerklärung.

Wahlvorschläge sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21b der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberechtigten des Wahlkreises zu unterzeichnen und bis am 44. Tag vor dem Hauptwahltag, das heisst bis
Freitag, 8. September 2023, spätestens 12 Uhr, bei der Gemeindekanzlei Turgi einzureichen.

Die unterzeichneten Stimmberechtigten müssen von den Einwohnerdiensten auf ihre Gültigkeit überprüft werden. Auf Wunsch kümmert sich die Gemeindekanzlei um die Prüfung der Unterzeichnenden und das Einholen der Wahlfähigkeitausweise. Diesfalls sind die Wahlvorschläge mindestens eine Woche vor Fristablauf einzureichen.

Anmeldung für den ersten Wahlgang

Nein. Das ist nur bei den Einwohnerratswah­len möglich.

Im ersten Wahlgang kann unabhängig von einer Anmeldung jeder wahlfähige Stimmberechtigte als Kandidat/Kandidatin gültige Stimmen erhalten.

Ja. Ist für den Sitz der Steuerkommission nur ein/e wählbare/r Kandidatin oder Kandidat vorgeschlagen, wird mit der Publikation des Namens eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert der neue Vorschläge eingereicht werden können.

Gehen keine weiteren Anmeldungen ein, wird die/der Vorgeschlagene als in stiller Wahl gewählt erklärt.

Ja. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang das absolute Mehr erreicht. Erreichen mehrere Kandidaten das absolute mehr, ist jene/er mit den meisten Stimmen gewählt.

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